Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen.
Herausgegeben von der Bundesinnung für
Fotografen und dem Rechtsschutzverband.

 

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren

Anwendbarkeit.

Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich

getroffen werden.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Mittlers vor.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1,2 Abs.2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu.


Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei

ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt.

Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht

exclusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare

(abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche  Beschränkungen etc. );

im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend.


Jedenfalls  erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrages (erteilten Auftrages) entspricht.

Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
 
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung), bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen, wie folgt: Foto:...Name/Firma/ Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Hersteller-

bezeichung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als

Anbringung der Urheberbezeichnung im Sinn des § 74, Abs 3. UrhG.

Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die

Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
 
2.3. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen

Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die

Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck

erforderlich sind.
 
2.4. Die Nutzungsbewillung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung

des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorares und nur

dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/

Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
 
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
 
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare

zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten)

reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.


3. Eigentum an Filmmaterial - Archivierung

3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative,

Diapositive, etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überläßt dem

Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung

die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder im

Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung)

werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung

nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur

Verfügung gestellt, soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart

ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur

im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.
 
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet

erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner

Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet

für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar

insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungs-

mittel (Lithos, Platten, etc.)
 
3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren.

Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner

keinerlei Ansprüche zu.


4. Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter

Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle,

Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B.Modelle) hat der Vertrags-

partner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad-und

klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG,

1041 AGBG. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten

(Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur

im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen

Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).


5. Verlust und Beschädigung

5.1. Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung von über Auftrag

hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der

Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige

seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der

Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl.

Jede Haftung ist auf Materialkosten und die kostenlose Wiederholung

der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt.

Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf

haftet insbesondere nicht für allfällige Reise-und Aufenthaltsspesen

sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges

Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
 
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlustes oder der

Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke,

sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten.

Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
 
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.

6. Leistung und Gewährleistung

6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen.

Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte

(Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der Vertragspartner keine

schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der

Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die

Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und

der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel.

Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen

Mangel dar.
 
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen

des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a

ABGB).

Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in

der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen,

rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von

Modellen, Reisebehinderungen etc.
 
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
 
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach

Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach

Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die

Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
 
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein

Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung

unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertrags-

partner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird

nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als

erheblicher Mangel. Punkt 5.1, gilt entsprechend.
 
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung

vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.
 
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig

davon zu, ob das Material urheber-und/oder leistungsschutzrechtlich

(noch) geschützt ist.


7. Werklohn

7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem

Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen

Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
 
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- und Präsentationsaufnahmen

sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der

Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in

diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
 
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle,

Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten, etc.), auch wenn deren

Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
 
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner

gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
 
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische

Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt

für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand. oder eine

solchen Besprechungsaufwand.
 
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten

Auftrages aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen

mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller

tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher

Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem

vergeblich erbrachten bzw, reservierten Zeitaufwand entsprechendes

Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
 
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen

gesetzlichen Höhe.


8. Lizenzhonorar

8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,

steht dem Fotografen in Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein

Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe

gesondert zu.
 
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer

in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
 
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff

UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutz-

rechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die

Ansprüche nach §§ 87 des  UrhG stehen unabhängig von einem

Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Hersteller-

bezeichnung steht als immaterieller Schaden (§87 Abs.2 UrhG)

vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§87

Abs.1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen

Entgeltes (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach §87a

Abs.1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
 

9. Zahlung

9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist

bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der

voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht

ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das

Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig.

Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.

Im Fall der Übersendung ( Postanweisung, Bank-  oder

Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit

Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.

Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutions-

anträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der

Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter

Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist

das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
 
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der

Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung

zu legen.
 
9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender

Schadenersatzansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe

von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als

vereinbart. Für Zwecke der

Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am

2.Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das

gesamte Kalenderjahr maßgebend.
 
9.4. Mahnspesen und Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher

Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
 
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners

übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des

Aufnahmehonorares samt Nebenkosten.


10. Schlussbestimmungen

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betrieb des Fotografen.

Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen

Betriebssitz anhängig gemacht werden.
 
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar;

jedenfalls wird eine Haftung für andere Personenschäden ausgeschlossen,

wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist Österreichisches

Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
 
10.3. Schad- und Klagloshaltungen umfassen auch die die Kosten

außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
 
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht,

als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit

einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der

übrigen Vertragsbestimmungen.
 
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für vom

Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder

sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren

und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).